RS OGH 2002/2/12 5Ob22/02z, 8ObA68/04i, 7Ob50/10v, 3Ob69/20y

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

ABGB §1424 Satz2
ZPO §273

Rechtssatz

Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des § 1424 Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 22/02z
    Veröff: SZ 2002/21
  • 8 ObA 68/04i
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 68/04i
    nur: Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. (T1); Veröff: SZ 2004/108
  • 7 Ob 50/10v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 50/10v
  • 3 Ob 69/20y
    Entscheidungstext OGH 15.06.2020 3 Ob 69/20y
    Vgl; Beisatz: Damit ist keine Beweislastumkehr, sondern nur eine Beweiserleichterung verbunden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116399

Im RIS seit

14.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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