Norm
MRG §46a Abs2Rechtssatz
Der letzte Satz zu § 46a Abs 2 MRG stellt einen Privilegierungstatbestand für jene Rechtsnachfolger dar, die das Unternehmen ohne Änderung der Art der Geschäftstätigkeit fortführen. Daraus ist aber mangels ausdrücklichen Hinweises auf § 12a MRG nicht abzuleiten, dass grundsätzlich der Betrieb eines Unternehmens durch den bisherigen Hauptmieter Tatbestandsvoraussetzung des Anhebungstatbestandes ist. Vielmehr ist e contrario zu schließen, dass der Gesetzgeber keinen Konnex zu § 12a MRG herstellen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116305Dokumentnummer
JJR_20020212_OGH0002_0050OB00199_01B0000_002