Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (§ 1435) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116075Im RIS seit
14.03.2002Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016