TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/08/0146

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §11 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Giselakai 51, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 9. April 2002, Zl. LGS SBG/4/1218/2002, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 3. Juli 2000 die Gewährung von Arbeitslosengeld und legte eine Arbeitsbescheinigung seines Dienstgebers, der W.H. GmbH vor, in welcher als Beginn der Beschäftigung der 15. April 1994, als Ende der Beschäftigung der 30. Juni 2000 und als Ende des Entgeltanspruches der 8. August 2000 bezeichnet waren. Das Dienstverhältnis sei durch Kündigung des Dienstgebers beendet worden.

Nach Erlassung eines Bescheides über das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG 1977 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 8. August 2000 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 9. August bis 1. Oktober 2000 ausbezahlt.

Auf Grund einer Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in der Folge fest, dass der Beschwerdeführer vom 9. August 2000 bis 1. Oktober 2000 in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Diese Mitteilung beruhte auf einer Information des ehemaligen Dienstgebers des Beschwerdeführers, wonach auf Grund eines Arbeitsgerichtsprozesses (nach Ausweis der in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen über dieses Verfahren hat der Beschwerdeführer seine Kündigung gemäß § 105 ArbVG angefochten) ein Vergleich abgeschlossen worden sei. Die diesem Schreiben beigeschlossene (neue) Arbeitsbescheinigung bezeichnet als Ende der Beschäftigung nunmehr den 13. November 2000 und als Ende des Entgeltanspruches den 22. November 2000. Urlaubsentschädigung sei für acht Werktage bezahlt worden. Der Beschwerdeführer nahm zu dem Vorhalt der regionalen Geschäftsstelle mit Schreiben vom 21. Februar 2001 wie folgt Stellung (Schreibweise wie im Original):

"1. mein Dienstverhältnis mit der Firma W.H. endete durch Kündigung DG am 30.06.2000

2. im Jänner 2001 wurde ein Vergleich über Zahlung einer Abfertigung geschlossen

3. einer neuerlichen Anmeldung durch die Firma wurde weder vereinbart noch würde ich dem zustimmen. Ich habe in dieser Sache auch bereits die mich im Prozess vertretende Rechtsabteilung der AK-Salzburg eingeschalten.

Ich bin daher keinesfalls in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe daher das Arbeitslosengeld nicht widerrechtlich bezogen."

Der Aufforderung, eine "Kopie des Urteils über den Vergleich des Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren" vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Schreiben vom 12. März 2001 teilte die Arbeiterkammer Salzburg (in Rechtsvertretung des Beschwerdeführers) der regionalen Geschäftsstelle mit, dass ihrer Meinung nach die Anmeldung durch den ehemaligen Dienstgeber in der Zeit vom 9. August bis 23. November 2000 nicht zu Recht erfolgt sei und man die regionale Geschäftsstelle "über den Ausgang des Verfahrens umgehend verständigen" werde.

Über Nachfrage der regionalen Geschäftsstelle vom 2. Jänner 2002, "ob das Verfahren in der Zwischenzeit beendet oder immer noch laufend" sei, teilte die Arbeiterkammer mit Schreiben vom 3. Jänner 2002 mit, dass "in der Verhandlung am 11.01.2001 Ruhen des Verfahrens vereinbart" geworden sei. Das Verfahren sei somit beendet.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2002 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 9. August bis 1. Oktober 2000 widerrufen und den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 2.003,81 verpflichtet. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht bezogen, da in diesem Zeitraume ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemeldet gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine als Einspruch bezeichnete Berufung: Darin wiederholte er sein Vorbringen, dass sein Dienstverhältnis seitens des Dienstgebers gekündigt und mit 30. Juni 2000 beendet worden sei. Da ein neues Dienstverhältnis mit 2. Oktober 2000 begonnen habe, sei er im Zeitraum vom 9. August bis 1. Oktober 2000 arbeitslos gewesen, habe in dieser Zeit auch keinerlei Einkommen und daher Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gehabt. Auf Grund eines Arbeitsgerichtsprozesses sei in einem Vergleich "die Zahlung einer Abfertigung" durch den ehemaligen Dienstgeber vereinbart worden. Entgegen dieser Vereinbarung sei im Jänner 2001 eine Abrechnung des vereinbarten Betrages erstellt, jedoch eine rückwirkende Anmeldung vom 9. August bis 13. November 2000 vorgenommen worden. Dies sei "offensichtlich ... aus steuerlichen Gründen und zu meinem Schaden" geschehen. Er habe zwar versucht, "diesen rechtswidrigen Vorgang" rückgängig zu machen, da dies jedoch wieder nur über einen prozessualen Weg gegangen wäre, sei ihm von der Arbeiterkammer empfohlen worden, darauf zu verzichten.

Mit Schreiben vom 11. März 2002 legte die Arbeiterkammer Salzburg eine Ablichtung der Klage vor und teilte mit, dass außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt worden seien, in denen sie jedoch nicht eingebunden gewesen sei. Eine schriftliche Vergleichsausfertigung liege der Arbeiterkammer nicht vor.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann Parteiengehör gewährt: Nach Hinweisen auf die Korrespondenz mit der Salzburger Arbeiterkammer wurde der Beschwerdeführer unter anderem zur Vorlage einer Vergleichsausfertigung innerhalb von zehn Tagen ersucht.

Mit Schreiben vom 27. März 2002 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sodann als "Kopie der Klage" die Ablichtung eines vorbereitenden Schriftsatzes im Kündigungsanfechtungsverfahren (in dem der Sache nach dargetan wird, dass betriebliche und persönliche Gründe zur Kündigung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien) und brachte dazu vor, dass der Vergleich "außergerichtlich mündlich" abgeschlossen worden sei. Er habe "eine Abfertigungszahlung von ÖS 200.000,-- zuzüglich ÖS 10.000,-- Verzugszinsen" beinhaltet. Dies sei auch "von der Juristin der AK zur Kenntnis genommen und bestätigt" worden, worauf "ein Ruhen des Verfahrens vor Gericht vereinbart wurde". Es sei jedoch "entgegen dieser Vereinbarung eine Abrechnung" zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgt.

Die belangte Behörde hat daraufhin die Berufung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, dass auf Grund des vom Beschwerdeführer mit seinem letzten Dienstgeber abgeschlossenen Vergleichs das Beschäftigungsverhältnis bis zum 13. November 2000 verlängert worden wäre, wie unbestritten geblieben sei. Die Anmeldung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse sei auch "nicht mehr rückgängig gemacht" worden. Die "Verlängerung der Beschäftigung" des Beschwerdeführers beruhe jedenfalls auf der Regelung des § 11 Abs. 2 ASVG, wonach bei Vorliegen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs eine dem Ausmaß der Zahlung entsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung vorzunehmen sei. Es liege daher der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst die Begründung des angefochtenen Bescheides, es sei "unbestritten", dass auf Grund des vom Beschwerdeführer mit seinem letzten Dienstgeber abgeschlossenen Vergleichs sein Beschäftigungsverhältnis bis zum 13. November 2000 verlängert worden sei. Diese Feststellung stehe den Einwendungen des Beschwerdeführers "diametral entgegen". Der angefochtene Bescheid enthalte dazu keine schlüssige Darstellung der Beweiswürdigung. Insbesondere habe es die belangte Behörde verabsäumt, den Akteninhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu erheben und der vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsache nachzugehen, dass ein rechtswirksamer Kündigungstermin zum 30. Juni 2000 bestanden habe, sodass in der Zeit vom 9. August 2000 bis 23. November 2000 "keinerlei Beschäftigungsverhältnis - auch kein 'nachwirkendes' - gegeben gewesen sei".

Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die Bezeichnung der Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 13. November 2000 durch die belangte Behörde als "unbestritten" missverständlich ist. Wie jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Bescheides ohnehin hervorgeht, wollte die belangte Behörde damit nur zum Ausdruck bringen, es sei vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten worden, dass diese Dauer des weiteren Beschäftigungsverhältnisses in der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Summe ihre Deckung findet, sodass die ihm geleistete Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers unter Anwendung der Bestimmung des § 11 Abs. 2 ASVG zu einer Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 13. November 2000 geführt habe. Dies blieb in der Tat im gesamten Verfahren unbestritten.

Davon zu unterscheiden ist die als strittig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die belangte Behörde diese Nachzahlung zu Recht als (zur Verlängerung der Pflichtversicherung führendes) Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG beurteilen durfte. Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang mit ihrer Auffassung im Recht, dass die belangte Behörde dabei nicht an die Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Sozialversicherung gebunden war. Die belangte Behörde hat sich aber an diese Daten auch nicht als gebunden erachtet, sondern sie lediglich im Zusammenhang mit der Würdigung des gesamten Sachverhaltes in die Überlegungen mit einbezogen: Es ist nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde dem Inhalt einer vom Dienstgeber erstatteten Kassenmeldung Indizwirkung dahin beimisst, dass diese Anmeldung der zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Dienstgeber getroffenen Vereinbarung entspricht, dies insbesondere dann, wenn mit der Meldung einer bestimmten Entgeltart auch Verpflichtungen des Dienstgebers zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung verbunden sind, die er im Falle der Vereinbarung und Leistung eines entgeltfreien Bezuges im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG (wozu auch eine Abfertigung gehören würde) nicht zu leisten hätte.

Der Beschwerdeführer vermochte aber die Richtigkeit der beitragsrechtlichen Behandlung der Vergleichssumme durch den Dienstgeber im Verwaltungsverfahren nicht wirksam im Zweifel zu ziehen: Er behauptete zwar, dass die "rückwirkende Anmeldung vom 9.8. bis 13.11.2000" ohne sein Einverständnis erfolgt sei, und behauptete auch die Vereinbarung einer "Abfertigung". Das erstgenannte Argument wäre bedeutungslos, weil die beitragsrechtlichen Folgen einer Nachzahlung unabhängig vom Willen der Parteien eintreten. Für eine auf Leistung einer Abfertigung lautende Vereinbarung vermochte der Beschwerdeführer aber weder Urkunden vorzulegen noch Zeugen zu nennen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht deshalb mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde die arbeitsgerichtlichen Akten nicht beigeschafft hat, zumal der Inhalt eines Gerichtsaktes betreffend die Anfechtung einer Kündigung - wie auch die in Ablichtung ohnehin vorliegende Klage ebenso wie der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegte vorbereitende Schriftsatz aus diesem Verfahren zeigen - nichts über jene arbeitsrechtlichen Ansprüche auszusagen vermag, die (außerhalb der Verhandlung) in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbart wurden, der abgesehen von der Zahlung einer Geldleistung ein Ruhen des Kündigungsanfechtungsprozesses (oder allenfalls eine Zurückziehung der Klage) mit einschloss.

Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung zum 30. Juni 2000 etwa sechs Jahre und zwei Monate bei diesem Dienstgeber beschäftigt gewesen ist und somit bereits zu diesem Zeitpunkt einen Abfertigungsanspruch gemäß § 23 AngG erworben hatte, der sich in seinem Ausmaß auch durch eine Verlängerung des Dienstverhältnisses bis 23. November 2000 (dh. auf etwa sechs Jahre und acht Monate) nicht mehr verändert hätte. Nun hat aber der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass die ihm aus Anlass der zum 30. Juni 2000 ausgesprochenen Kündigung zustehenden Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses, insbesondere sein Abfertigungsanspruch, nicht ausbezahlt worden wären. Es liegt daher auch nicht die Annahme nahe, dass mit dem Beschwerdeführer als Gegenleistung für die Abstandnahme von der weiteren Verfolgung seines Kündigungsanfechtungsbegehrens ein weiterer Abfertigungsanspruch vereinbart worden ist, von dem der Dienstgeber nicht sicher sein konnte, ob ihn die Gebietskrankenkasse im Lichte der Ausschöpfung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches auch als beitragsfrei anerkennen würde. Selbst die vom Beschwerdeführer reklamierte "Zweifelsregel" bei der Deutung einer Vergleichszahlung als einer beitragsfreien würde somit in seinem Fall zum selben Ergebnis führen.

Es ist daher nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten auf Grund der Aktenlage, zu welcher der Beschwerdeführer nichts weiter als seine Behauptungen beizutragen vermochte, zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens hätte gelangen können. Es liegt daher weder die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides vor, noch ist ein sonstiger Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang erkennbar.

Auf dem Boden der Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde ist aber auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 9. August bis 1. Oktober 2000 nicht rechtswidrig, da eine gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG eingetretene Verlängerung der Pflichtversicherung infolge der Leistung eines Vergleichsbetrages den Rückforderungsgrund des § 25 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/08/0079, näher begründet hat. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080146.X00

Im RIS seit

30.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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