RS OGH 2002/2/20 9ObA270/01y, 9ObA174/07i, 9ObA79/11z, 8ObA55/18y

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Norm

nöKAG §45

Rechtssatz

Da bei verfassungskonformer Auslegung § 45 nöKAG nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann, steht Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren im Sinne des § 45 Abs 1 lit b nöKAG zu, sondern es können die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden (so auch VfGH G 4/97 Punkt 3.2.3.3 und 3.3). Als Anspruchsgrundlage kommt auch eine schlüssige Vereinbarung durch ständige Übung zwischen beklagter Partei und Kläger in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116207

Im RIS seit

22.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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