Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Vgl; Beisatz: Die Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden; daher ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
Beisatz: Hier: Der Verweis auf von der Beklagten angestellte angebliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen ersetzt ein Vorbringen über den bei der Klägerin tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang nicht. (T3)