RS OGH 2002/2/21 6Ob33/02z, 1Ob228/02i, 5Ob261/02x, 8Ob46/06g, 2Ob154/07x, 6Ob18/08b, 1Ob179/10w, 9O

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Norm

ABGB §1295 Ia7
ZPO §502 Abs1 A

Rechtssatz

Ob derjenige, der sich in einen Prozess eingelassen hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Prozessstandpunkt aussichtslos ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und bildet deshalb grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116109

Im RIS seit

23.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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