Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Ob derjenige, der sich in einen Prozess eingelassen hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Prozessstandpunkt aussichtslos ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und bildet deshalb grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116109Im RIS seit
23.03.2002Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018