RS OGH 2002/2/26 5Ob42/02s

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

MRG §3 Abs1
MRG §3 Abs2
MRG §3 Abs3 Z2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116303

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0050OB00042_02S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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