Norm
MRG §3 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116303Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0050OB00042_02S0000_002