RS OGH 2002/2/26 5Ob11/02g

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

MRG §12a

Rechtssatz

Einer generellen Rechtsnachfolgeregelung kann dann nicht die Bedeutung der Einräumung eines Weitergaberechts beigemessen werden, wenn an anderer Stelle des Vertrages das Problem des Weitergaberechts ausdrücklich -etwa in Form einer Beschränkung des Kreises jener Personen, die in das Mietverhältnis eintreten können- geregelt wurde. Diesfalls ist die Rechtsnachfolgeregelung nur als Anordnung zu verstehen, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auch jedem Einzelrechtsnachfolger zu überbinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116542

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0050OB00011_02G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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