Norm
MRG §12aRechtssatz
Einer generellen Rechtsnachfolgeregelung kann dann nicht die Bedeutung der Einräumung eines Weitergaberechts beigemessen werden, wenn an anderer Stelle des Vertrages das Problem des Weitergaberechts ausdrücklich -etwa in Form einer Beschränkung des Kreises jener Personen, die in das Mietverhältnis eintreten können- geregelt wurde. Diesfalls ist die Rechtsnachfolgeregelung nur als Anordnung zu verstehen, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auch jedem Einzelrechtsnachfolger zu überbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116542Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0050OB00011_02G0000_001