RS OGH 2002/2/26 1Ob144/01k, 8ObA78/02g, 3Ob287/02f, 8Ob6/10f, 6Ob198/15h, 6Ob69/20w, 6Ob58/20b, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
beobachten
merken

Norm

AktG §84 Abs1
GmbHG §25 Abs1

Rechtssatz

Obgleich § 25 Abs 1 GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen § 84 Abs 1 AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Veröff: SZ 2002/26
  • 8 ObA 78/02g
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 78/02g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Abgestufte Verantwortlichkeit bei Ressortverteilung zwischen den Geschäftsleitern einer Raiffeisenkasse; grobe Fahrlässigkeit des für die Kreditvergabe unmittelbar Zuständigen. (T1)
  • 3 Ob 287/02f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 287/02f
    Veröff: SZ 2003/133
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Vgl auch; Beisatz: Die Verantwortlichkeit nach § 84 Abs 1 AktG ist an der Maßfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu messen. Welche Handlungen ein solcher im konkreten Fall setzen bzw unterlassen hätte müssen, ist nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft (Größe, eingesetztes Vermögen, Art des Gesellschaftsgegenstands, wirtschaftliche Lage etc) zu bestimmen. (T2); Veröff: SZ 2010/160
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Beisatz: Hier: Zur Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft gegenüber einer Kommanditgesellschaft, deren geschäftsführende Komplementärin die AG war. (T3)
  • 6 Ob 69/20w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 69/20w
    Vgl; Beisatz: Die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht auch bei fahrlässigem Fehlverhalten. (T4)
  • 6 Ob 58/20b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 58/20b
    Beis wie T2
  • 6 Ob 218/20g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 218/20g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116174

Im RIS seit

28.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten