RS OGH 2002/2/26 5Ob48/02y, 5Ob11/09t, 5Ob30/11i, 5Ob60/15g, 5Ob228/20w, 5Ob39/21b, 5Ob151/21y

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

MRG §6 Abs2

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Während bei Bewilligung einer Exekution nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vom Exekutionsrichter nicht zu prüfen ist, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht, trägt § 6 Abs 2 MRG eine solche Prüfung auf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 48/02y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 48/02y
  • 5 Ob 11/09t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 11/09t
    Beisatz: Anders als bei einer Exekutionsbewilligung nach § 7 EO ist vor Bestellung eines Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG zu prüfen, ob die Durchführung der Arbeiten tatsächlich unterblieben ist. (T1)
  • 5 Ob 30/11i
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 30/11i
  • 5 Ob 60/15g
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 60/15g
    Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsverwaltung gemäß § 6 Abs 2 MRG ist Fortsetzung des Titelverfahrens. Über die Bewilligung ist daher im Titelverfahren (im Titelakt) zu entscheiden. (T2)
  • 5 Ob 228/20w
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 5 Ob 228/20w
    Vgl
  • 5 Ob 39/21b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2021 5 Ob 39/21b
    nur: Der Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. (T3)
  • 5 Ob 151/21y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 151/21y
    Vgl; Beis nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116300

Im RIS seit

28.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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