RS OGH 2002/2/26 1Ob40/02t, 1Ob218/04x, 10Ob79/05y, 7Ob18/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

ABGB §1295 Abs1 Ia7
ABGB §1295 Abs1 Ia9
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Ein Subunternehmer, der das ihm übertragene Werk mangelhaft herstellt, haftet nicht für jenen Schaden des Hauptunternehmers, der in den Kosten eines in Kenntnis der Mangelhaftigkeit angestrengten - wegen des Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers von vornherein aussichtslosen - Prozesses auf Zahlung des Werklohns besteht. Ein solcher Schaden liegt außerhalb des Schutzzwecks der vertraglichen Pflicht, mangelfrei zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 40/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 40/02t
  • 1 Ob 218/04x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 218/04x
    Vgl auch; Beisatz: Führt eine Partei einen Rechtsstreit - egal ob auf Aktiv- oder auf Passivseite -, der nach menschlichem Ermessen aussichtslos erscheint, sodass ihr von vornherein der Prozessverlust droht, dann kann sie das von ihr eingegangene Prozesskostenrisiko nicht auf die Person abwälzen, die in materieller Hinsicht verantwortlich für die Zahlungspflicht des Prozessführenden gewesen ist. (T1)
  • 10 Ob 79/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 79/05y
    Auch; Beisatz: Für diese Fälle scheint es durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon wisse, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. (T2)
  • 7 Ob 18/06g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 18/06g
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116235

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00040_02T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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