Norm
GmbHG 25 Abs1Rechtssatz
Verletzungen der dem Aufsichtsratsmitglied nach sorgfältiger Abwägung vorzunehmenden Interessenwahrungspflicht können nur bei eklatanter Überschreitung des Ermessensspielraums haftbar machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116166Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008