RS OGH 2002/2/26 1Ob34/02k, 4Ob69/19d

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

EuGVÜ Art5 Z5

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit nach Art 5 Z 5 EuGVÜ kommt nur in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116211

Im RIS seit

28.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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