Norm
EuGVÜ Art5 Z5Rechtssatz
Eine Zuständigkeit nach Art 5 Z 5 EuGVÜ kommt nur in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116211Im RIS seit
28.03.2002Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019