TE Vwgh Beschluss 2004/11/17 2003/04/0178

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

ABGB §1175;
AVG §10;
AVG §8;
AVG §9;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §98 Z8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der P Aktiengesellschaft in S, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2. Oktober 2003, GZ 17N-80/03-37, betreffend Nachprüfung eines Vergabeverfahrens (mitbeteiligte Parteien: 1. "Haus für Mozart" - Kleines Festspielhaus Umbau- und Verwaltungs-GmbH in Salzburg, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Mag. Gerhild Schwarzenberger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Fischer von Erlachstraße 47, und 2. K GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger und Mag. Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in 5500 Bischofshofen, Moßhammerplatz 14), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den beiden mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 hat die belangte Behörde den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus der Beschwerdeführerin und der H. GesmbH (im Folgenden: Bietergemeinschaft) auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Erstmitbeteiligten, den Zuschlag im Vergabeverfahren "Generalunternehmerleistungen Teil 1 für den teilweisen Abbruch und Neubau sowie die Sanierung des Kleinen Festspielhauses in der Stadt Salzburg" der zweitmitbeteiligten Partei erteilen zu wollen, gemäß § 163 Abs. 1 und § 98 Z. 8 Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG, BGBl. I Nr. 99/2002, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag der zweitmitbeteiligten Partei auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gemäß § 165 Abs. 2 BVergG stattgegeben (Spruchpunkt II.), den Antrag der Bietergemeinschaft auf Bestellung eines Sachverständigen zur Frage der einzuschätzenden Höhe der Baustellengemeinkosten gemäß §§ 37 und 52 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt III.) und den Antrag der zweitmitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführerin den Gebührenersatz aufzuerlegen, gemäß § 177 Abs. 5 BVergG zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn in den Spruchpunkten I. bis III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften "ersatzlos (zu) beheben".

Aus der Aktenlage und dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ergibt sich, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die Bietergemeinschaft ein Angebot gelegt und gegen die Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei den gegenständlichen Nachprüfungsantrag eingebracht hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat weder ein Anbot gelegt noch einen Nachprüfungsantrag eingebracht.

Bei Anbotlegung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bietergemeinschaft kommt das Recht der Stellung eine Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft zu. Treten nicht alle Mitglieder als Nachprüfungswerber auf, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es sich um einen Antrag der Gesellschaft handelt. In diesem Fall muss ausdrücklich klargelegt werden, dass die Gesellschaft die Nachprüfung begehrt; die auftretenden Mitglieder haben überdies darzulegen, dass sie zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Hingegen ist ein nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist auch eine nur von einem Teil der Mitglieder einer Bietergemeinschaft im eigenen Namen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unzulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0105 und Zl. 2004/04/0134).

In der vorliegenden Beschwerde weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass sie sich am Vergabeverfahren gemeinsam mit der H. GesmbH als Bietergemeinschaft beteiligt habe, sie behauptet jedoch nicht, die Beschwerde als Vertreterin der Bietergemeinschaft oder auch als Vertreterin der H. GesmbH einzubringen. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdeinhalt, dass es sich um eine von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde handelt.

Nach der oben dargestellten Rechtslage war diese Beschwerde daher gemäß § 134 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - hinsichtlich des Aufwandersatzes der belangten Behörde im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil im pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 17. November 2004

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040178.X00

Im RIS seit

19.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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