Norm
EO §36 Abs1 Z1 FRechtssatz
Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116292Im RIS seit
29.03.2002Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018