RS OGH 2002/2/27 3Ob317/01s, 3Ob219/17b

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Norm

EO §41 Abs1

Rechtssatz

Die Exekution ist soweit einzuschränken, als der Impugnationsklage rechtskräftig stattgegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 317/01s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 317/01s
    Veröff: SZ 2002/30
  • 3 Ob 219/17b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 219/17b
    Beisatz: Erst nach Rechtskraft und im Umfang der stattgebenden Entscheidung im Impugnationsprozess ist die Exekution gemäß § 36 EO Abs 3 EO einzustellen bzw gemäß § 41 Abs 1 EO einzuschränken. Eine bloß teilweise Stattgebung der Impugnationsklage wirkt sich im Fall der Unterhaltsexekution also erst im weiteren Exekutionsverfahren auf die Höhe der verhängten Geldstrafe(n) aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116291

Im RIS seit

29.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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