Norm
StVO §9 Abs2Rechtssatz
Der durch Lichtzeichen "geregelte Bereich" eines Fußgängerüberganges ist nicht auf den markierten Bereich im Sinn des §76 Abs6 StVO ("Zebrastreifen") beschränkt. Nach den Umständen reicht er bei ausreichender Sicht - und den gegebenen Verkehrsverhältnissen - über den Schutzbereich eines Zebrastreifens hinaus. Überquert ein Fußgänger bei Grünblinken die Fahrbahn in einem Abstand von 1,5m vom Zebrastreifen auf der vom herannahenden Verkehr abgewandten Seite die Fahrbahn, dann befindet er sich noch im geregelten Bereich des §76 Abs3 StVO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116363Dokumentnummer
JJR_20020228_OGH0002_0020OB00169_01V0000_001