Norm
StEG §1Rechtssatz
Wenn Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bundes gemäß §1 StEG gestellt werden, die sowohl auf die Gründe der lit a als auch jene der lit b des § 2 StEG gestützt werden, gibt es nur bei Versagung aus einem der beiden Gründe zwei verschiedene Verfahren. Mit rechtskräftiger Feststellung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen nach der einer der beiden - für die Prüfung im Sinne des §1 StEG rechtlich gleichwertigen - Bestimmungen durch das dafür gemäß §6 Abs1 und Abs2 StEG zuständige Gericht ist demgegenüber der in die Entscheidungskompetenz des anderen Gerichts fallende Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach der anderen Bestimmung gegenstandslos geworden (so schon 15 Os 148/01, 11 Os 107/00).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116265Dokumentnummer
JJR_20020305_OGH0002_0140OS00144_0100000_001