Norm
IESG §3a Abs2 Z5Rechtssatz
Unter "Lösung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen" im Sinne des § 3a Abs 2 Z 5 IESG fällt auch eine Kündigung durch den Masseverwalter. Zur Wahrung des Ausfallgeldes ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer zudem noch aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116201Dokumentnummer
JJR_20020307_OGH0002_008OBS00316_01F0000_001