Norm
UWG §18Rechtssatz
Dass die Verlegerin die materiell-rechtliche Funktion des Verlegers insoweit nicht persönlich ausübt, als sie den redaktionellen Teil nicht selbst gestaltet, sondern seine Gestaltung der Medieninhaberin überlässt, kann nichts daran ändern, dass der behauptete Verstoß im Betrieb des Unternehmens erfolgte und die Verlegerin dafür als (Medien-)Unternehmer einzustehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116282Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009