RS OGH 2002/3/13 4Ob1/02d, 4Ob175/02t, 4Ob198/02z, 4Ob287/02p, 4Ob173/03z, 4Ob60/04h, 3Ob253/04h, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2002
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Norm

UWG §1 D1e
UWG §28a

Rechtssatz

Indem der Beklagte die festgestelltermaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/02d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 1/02d
    Veröff: SZ 2002/34
  • 4 Ob 175/02t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 175/02t
    Vgl auch; Beisatz: Die Befolgung des § 28a UWG erfordert den unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt. (T1)
  • 4 Ob 198/02z
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 198/02z
    Auch; Beisatz: Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. Wer systematisch und fortlaufend Verträge durchführt, die durch wettbewerbswidriges Verhalten zustande gekommen sind, handle sittenwidrig. (T2)
  • 4 Ob 287/02p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 287/02p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch einen dem Schreiben angeschlossenen perforierten und damit abreißbaren und bereits ausgefüllten Zahlschein wird gerade bei arbeitsteiliger Bearbeitung von Vertragsanbahnungen und Vertragsdurchführungen (Zahlungen), wie dies vor allem in größeren Unternehmen anzutreffen ist, die Gefahr von Irrtümern geradezu vervielfacht. (T3)
  • 4 Ob 173/03z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 173/03z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Welchen Eindruck ein Werbeschreiben erweckt, hängt in diesem Zusammenhang vor allem von den in der Überschrift oder im Begleittext verwendeten Begriffen ab. (T4); Veröff: SZ 2003/126
  • 4 Ob 60/04h
    Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 60/04h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 253/04h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 253/04h
    Vgl auch
  • 4 Ob 45/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 45/11p
    Auch; Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T5)
  • 4 Ob 216/11k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 216/11k
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verbot, nicht ausschreibungskonforme Ware zu liefern. (T6)
  • 4 Ob 247/14y
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 247/14y
    Auch; Beisatz: Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116233

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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