RS OGH 2002/3/13 7Ob323/01b, 7Ob81/02s, 1Ob116/03w, 10Ob18/08g, 7Ob105/08d, 7Ob189/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §279
ABGB §281 Abs3
ABGB idF ArtI Z38 KindRÄG 2001 §189 Abs2
AußStrG §238 Abs1

Rechtssatz

Unter "besonders geeignete Personen" im Sinne § 189 Abs 2 ABGB idF Art I Z 38 KindRÄG 2001 werden zunächst jene nach § 281 Abs 3 ABGB zu bestellenden Personen einzuordnen sein, weil die besondere Eignung unzweifelhaft Bestellungsgrund ist und das Gesetz zum Wohl des Betroffenen (Behinderten) besondere Eigenschaften des zu Bestellenden zwingend normiert. Weiters werden darunter auch die nach § 281 Abs 2 ABGB nominierten Personen nach Gesetzesauftrag und Gesetzeszweck (§ 6 ABGB) der Vereinssachwalterschaft fallen. Dass der Verfahrenssachwalter nicht nach § 281 Abs 3 ABGB zu bestellen ist, schließt jedoch nicht aus, einen Rechtsanwalt dennoch als für die von ihm zu besorgende Aufgabe als "besonders geeignet" im Sinn des § 189 Abs 2 ABGB nF anzusehen ist; etwa dann, wenn andere Personen für die Funktion des Verfahrenssachwalters nicht auffindbar oder verfügbar sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 323/01b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 323/01b
  • 7 Ob 81/02s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 81/02s
    Auch; nur: Dass der Verfahrenssachwalter nicht nach § 281 Abs 3 ABGB zu bestellen ist, schließt jedoch nicht aus, einen Rechtsanwalt dennoch als für die von ihm zu besorgende Aufgabe als "besonders geeignet" im Sinn des § 189 Abs 2 ABGB nF anzusehen ist; etwa dann, wenn andere Personen für die Funktion des Verfahrenssachwalters nicht auffindbar oder verfügbar sind. (T1)
  • 1 Ob 116/03w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 116/03w
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 18/08g
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 Ob 18/08g
    Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn der zuständige Verein eine Übernahme aus fehlenden (Personal-)Kapazitäten ablehnt und dann die subsidiäre Heranziehung von Rechtsanwälten oder Notaren (zur Bestellung von Rechtsanwälten und Notaren zu Verfahrenssachwaltern ohne deren Zustimmung siehe bereits RIS-Justiz RS0116381) oder anderer geeigneter (und bereiter) Personen zum Tragen kommt, gebietet es die Bedachtnahme auf das Wohl der betroffenen Person, bei der Auswahl einer für das Amt des Sachwalters in Betracht kommenden Person nicht einfach nach einer allgemein gehaltenen „Liste" wie der Liste aller Rechtsanwälte in einem Kammersprengel vorzugehen, sondern eine für das Amt geeignete Person auszuwählen. (T2); Veröff: SZ 2008/37
  • 7 Ob 105/08d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 105/08d
    Vgl auch
  • 7 Ob 189/09h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 189/09h
    Auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116381

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten