Norm
ABGB §279Rechtssatz
Unter "besonders geeignete Personen" im Sinne § 189 Abs 2 ABGB idF Art I Z 38 KindRÄG 2001 werden zunächst jene nach § 281 Abs 3 ABGB zu bestellenden Personen einzuordnen sein, weil die besondere Eignung unzweifelhaft Bestellungsgrund ist und das Gesetz zum Wohl des Betroffenen (Behinderten) besondere Eigenschaften des zu Bestellenden zwingend normiert. Weiters werden darunter auch die nach § 281 Abs 2 ABGB nominierten Personen nach Gesetzesauftrag und Gesetzeszweck (§ 6 ABGB) der Vereinssachwalterschaft fallen. Dass der Verfahrenssachwalter nicht nach § 281 Abs 3 ABGB zu bestellen ist, schließt jedoch nicht aus, einen Rechtsanwalt dennoch als für die von ihm zu besorgende Aufgabe als "besonders geeignet" im Sinn des § 189 Abs 2 ABGB nF anzusehen ist; etwa dann, wenn andere Personen für die Funktion des Verfahrenssachwalters nicht auffindbar oder verfügbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116381Im RIS seit
12.04.2002Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011