Norm
KindRÄG 2001 ArtXVIII §5 Abs1Rechtssatz
Zweck des Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG 2001 ist es, dem nunmehr Volljährigen noch wie bisher den Genuss des Unterhaltsvorschusses zu verschaffen, aber auch zur Sicherung der Interessen des Bundes, die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, solange Unterhaltsvorschuss gewährt wird, aufrecht zu erhalten. Insofern bedarf der ansonsten voll geschäftsfähige Volljährige im Falle der Gewährung von Unterhaltsvorschuss der gesetzlich angeordneten Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger. Im Hinblick auf den ausdrücklich und eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers ist der nunmehr Volljährige nach Maßgabe des § 9 Abs 2 UVG im Verfahren zur (Weitergewährung) Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht selbst rekurslegitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116206Dokumentnummer
JJR_20020313_OGH0002_0070OB00269_01M0000_001