RS OGH 2002/3/13 4Ob18/02d, 4Ob197/02b, 4Ob273/02d, 4Ob225/03x, 4Ob36/04d, 4Ob140/05z, 4Ob124/06y, 4

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Norm

MSchG §10 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116294

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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