Norm
ZPO §502 Abs1Rechtssatz
Der erhobene Einwand, die offen zu legenden Daten seien mittlerweile "obsolet" geworden, vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen. Auch mehrere Geschäftsjahre zurückliegende Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sind keineswegs für jeden daran Interessierten hinfällig geworden. Wenn sie nicht mehr offengelegt werden müssten, führte diese Argumentation zu dem vom Gesetzgeber keinesfalls gewünschten Ergebnis: Je länger ein Offenlegungspflichtiger die Erfüllung seiner Pflichten verweigert oder gar vereitelt, desto eher könnte er ihre Erfüllung auf Dauer verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116220Im RIS seit
13.04.2002Zuletzt aktualisiert am
18.10.2012