Norm
ABGB §530 ARechtssatz
Die fehlende Eintragung im Grundbuch hindert die Begründung und den Bestand einer (außerbücherlichen) Reallast nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116185Im RIS seit
13.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014