Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Der vom Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer (§ 1404 ABGB) erwirkte Exekutionstitel über den Befreiungsanspruch auf Zahlung an den Gläubiger geht nach dessen Befriedigung durch den Schuldner selbst nicht im Wege der Rechtsnachfolge gemäß § 9 EO über. Der Schuldner muss einen weiteren Exekutionstitel über die Verpflichtung des Erfüllungsübernehmers auf Zahlung an den Schuldner erwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116191Dokumentnummer
JJR_20020314_OGH0002_0060OB00029_02M0000_001