RS OGH 2002/3/14 6Ob29/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2002
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Norm

ABGB §1404
EO §9 A
EO §10

Rechtssatz

Der vom Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer (§ 1404 ABGB) erwirkte Exekutionstitel über den Befreiungsanspruch auf Zahlung an den Gläubiger geht nach dessen Befriedigung durch den Schuldner selbst nicht im Wege der Rechtsnachfolge gemäß § 9 EO über. Der Schuldner muss einen weiteren Exekutionstitel über die Verpflichtung des Erfüllungsübernehmers auf Zahlung an den Schuldner erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116191

Dokumentnummer

JJR_20020314_OGH0002_0060OB00029_02M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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