RS OGH 2002/3/19 10ObS422/01h, 10ObS43/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Norm

ASVG idF BGBl I Nr 103/2001 §227a
GSVG §116a Abs4
GSVG §116a Abs5
GSVG §116a Abs6

Rechtssatz

Kindererziehungsmonate werden somit in den jeweiligen Zeiträumen von dem Elternteil erworben, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Der Anspruch besteht daher jeweils nur für eine Person. Zur praktischen Durchführung enthält die Regelung (unwiderlegbare und) widerlegbare Zuordnungsvermutungen, die sich darauf gründen, dass in der Praxis die weibliche Versicherte in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle die Erziehung des Kindes übernommen hat. Diese Regelung mit den darin enthaltenen Zuordnungskriterien, die der Einfachheit und Klarheit der Vollziehung dienen sollen, erscheint im Sinne einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung durchaus sachgerecht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 422/01h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 422/01h
  • 10 ObS 43/03a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 43/03a
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung ist nur anzuwenden, wenn über eine Zuordnung der Zeiten der Kindererziehung zur Mutter in einem positiven Bescheid über einen Pensionsantrag der Mutter abgesprochen wurde. Unter einer "bescheidmäßigen Erledigung" im Sinn des §227a Abs 7 ASVG ist daher nur eine für den Versicherten positive Entscheidung zu verstehen, mit der auch über für die Leistungsbemessung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate abgesprochen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116272

Dokumentnummer

JJR_20020319_OGH0002_010OBS00422_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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