TE Vwgh Beschluss 2004/11/17 2004/12/0117

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §55b;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des W in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen die Erledigung der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 8. Juni 2004, Zl. I-478/2004/PA, betreffend Zulage nach § 55b des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck. Unbestritten ist, dass er nach § 1 des Gesetzes vom 6. November 2002 über die Zuweisung von Bediensteten der Stadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG, LGBl. (für Tirol) Nr. 6/2003, der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG zur Dienstleistung zugewiesen ist.

In seiner an den "Stadtmagistrat Innsbruck" gerichteten Eingabe vom 22. Dezember 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, Leiter des Bereiches "Liegenschaftsmanagement" in der genannten Gesellschaft zu sein, die die Teilbereiche/Referate Gebäudeverwaltung, Grundstücksverwaltung und Verwaltung Erholungsheim Westendorf umfasse. Er sei direkter Vorgesetzter von derzeit 92 Mitarbeitern. Unter näherer Darlegung seiner Aufgaben brachte er weiters vor, seine Tätigkeit entspreche sowohl im Umfang als auch in der Verantwortung zumindest dem, was innerhalb des Stadtmagistrates der Position eines Amtsvorstandes gleichkomme. Aus diesem Grund sei es ein Gebot der Gleichbehandlung, auch ihm die Zulage eines Amtsleiters (20 % von V/2) zu gewähren.

In einer weiteren Eingabe vom 24. Mai 2004 beantragte er "nochmals die bescheidmäßige Erledigung" seines Antrages durch die Bürgermeisterin. Er

"beantrage ... nochmals rückwirkend mit 01.01.2003 (Bestellung zum Bereichsleiter) die Zuerkennung der Amtsleiterzulage und zwar

a) von 01.01.2003 bis 28.02.2003 in der Höhe von 10 % des Schemabezuges und

b) ab 01.03.2003 b.a.w. in der Höhe von 20 % von V/2".

Hierauf erhielt der Beschwerdeführer die folgende, mit 8. Juni 2004 datierte Erledigung:

"Ansuchen um Leiterzulage

Sehr geehrter Herr Beschwerdeführer!

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 beantragen Sie die Gewährung der Zulage eines Amtsvorstandes (20 % von V/2) und begründen dies damit, dass Sie innerhalb der IIG seit 1. Jänner 2003 Leiter des Bereiches 'Liegenschaftsmanagement' sind (nunmehr 'Objektmanagement').

Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 ersuchen Sie nochmals um

bescheidmäßige Erledigung Ihres Antrages ...

...

Zu Ihren Anträgen ist festzuhalten, dass Ihr erstes Ersuchen vom 22. Dezember im Jänner 2004 mit der damaligen Geschäftsführung besprochen wurde. Für eine Beurteilung und Entscheidung Ihres Begehrens fehlt aber wie schon zu Jahresbeginn eine Rechtsgrundlage, wie sie beispielsweise zugewiesene Leitungsverantwortliche der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG haben. Für diese gilt die im Gemeinderat beschlossene Leiterzulagenverordnung.

Unter den derzeit gegebenen Umständen bedauern wir daher mitteilen zu müssen, dass über Ihren Antrag auf Zuerkennung einer Leiterzulage mangels Vorliegen der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen leider nicht abgesprochen werden kann, wofür wir um Verständnis bitten.

Festgestellt wird jedoch in diesem Zusammenhang, dass Sie seit 1. Mai 2000 bereits eine Mehrleistungsvergütung für qualitative und quantitative Mehrleistungen von monatlich brutto EUR 155,40 erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bürgermeisterin:

(Paraphe)

Dr. H. K."

Gegen diese Erledigung wendet sich die vorliegende Beschwerde. "Der Bescheid vom 8.6.2004" - so die Beschwerde - sei zwar nicht als "Bescheid" bezeichnet, enthalte im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch alle für einen Bescheid notwendigen Elemente, insbesondere stelle die Erledigung nach ihrem Inhalt eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag dar und werde "nach der herrschenden Auffassung" als Bescheid qualifiziert. Gegen "den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8.6.2004" sei ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift dazu den Standpunkt, dass das Schreiben vom 8. Juni 2004 schon allein auf Grund seiner äußeren Form nicht als Bescheid zu qualifizieren sei. Mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides sei die Beschwerde nicht zulässig und schon aus diesem Grund "zu verwerfen".

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bewertung der Erledigung vom 8. Juni 2004 als Bescheid zutrifft.

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2004/12/0035, mwN).

Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie etwa den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004).

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar etwa dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel ("Sehr geehrter Herr ...") oder der Wendung "... teilt Ihnen mit ...". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zlen. 98/12/0405, 98/12/0409, sowie den zitierten Beschluss vom 24. März 2004).

     Mangelt nun der Erledigung vom 8. Juni 2004 schon die

Bezeichnung als Bescheid und die für einen Bescheid gebotene

Gliederung, so sprechen überdies auch die von der belangten

Behörde verwendete Anrede des Beschwerdeführers sowie die weitere

Wortwahl ("Für eine Beurteilung und Entscheidung ... fehlt ...

eine Rechtsgrundlage ..." "... bedauern wir daher mitteilen zu

müssen, dass über Ihren Antrag ... leider nicht abgesprochen

werden kann, wofür wir um Verständnis bitten.") gegen die Annahme, dass die belangte Behörde die in Rede stehende Frage eines Anspruches auf eine Amtsleiterzulage in normativer Weise erledigen wollte. Soweit im letzten Satz der Erledigung vom 8. Juni 2004 "festgestellt wird", dass dem Beschwerdeführer bereits seit 1. Mai 2000 eine Mehrleistungsvergütung gebühre, berührt dies die Frage eines normativen Abspruches über die Amtsleiterzulage nicht, um dessen Gebührlichkeit es dem Beschwerdeführer allein geht. Die angefochtene Erledigung vom 8. Juni 2004 stellt daher im Hinblick auf die aufgezeigten Merkmale jedenfalls, soweit sie die Amtsleiterzulage betrifft (nur dies ist im Beschwerdefall zu beurteilen) keinen Bescheid dar.

Da der Beschwerde somit kein nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zu Grunde liegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. November 2004

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120117.X00

Im RIS seit

07.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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