Norm
ASVG §133 Abs2, ASVG §136 Abs1Rechtssatz
Ein zugelassenes Arzneimittel kann grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt. Davon kann ausnahmesweise abgewichen werden, wenn bei einer schweren Krankheit keine Behandlungsalternative besteht und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die begründende Ansicht besteht, dass mit dem Medikament ein Behandlungserfolg erzielt werden kann.
Veröff: NZS 2002,646 = SGb 2003,102
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2002:RS0117194Im RIS seit
18.04.2002Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014