RS OGH 2002/3/19 B1KR37/00R

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Norm

ASVG §133 Abs2, ASVG §136 Abs1

Rechtssatz

Ein zugelassenes Arzneimittel kann grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt. Davon kann ausnahmesweise abgewichen werden, wenn bei einer schweren Krankheit keine Behandlungsalternative besteht und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die begründende Ansicht besteht, dass mit dem Medikament ein Behandlungserfolg erzielt werden kann.

Veröff: NZS 2002,646 = SGb 2003,102

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2002:RS0117194

Im RIS seit

18.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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