Norm
MRK Art6 Abs1 II1aRechtssatz
Stellt ein Gericht ein Verfahren wegen den österreichischen §§ 6, 7a, 7b MedienG mit der Feststellung ein, dass der Kläger keinen Klagsanspruch habe, so beschränkt es sich nicht auf eine Prüfung rein formaler Voraussetzungen der Klage, sondern spricht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ab. Das Verfahren, das zu einer solchen Entscheidung führt, muss daher Art 6 MRK entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2002:RS0121243Im RIS seit
20.04.2002Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016