RS OGH 2002/3/27 9ObA58/02y, 9ObA50/02x, 9ObA69/02s, 9ObA123/06p

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Norm

AÜG §10 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG stellt in keiner Weise auf kollektivvertragliche Regelungen ab, sondern verweist ausschließlich auf das (tatsächlich gezahlte) angemessene, ortsübliche Entgelt für vergleichbare Leistungen. Die für die potentiellen Beschäftigerbetriebe geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen sind daher auf den Grundentgeltsanspruch überlassener Arbeitskräfte auch in ihren Verfallsregelnund Verjährungsregeln nicht anzuwenden (so schon 8 ObA 1208/95).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116347

Dokumentnummer

JJR_20020327_OGH0002_009OBA00058_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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