Norm
ArbVG §96 Abs1Rechtssatz
§ 101 ArbVG findet auch auf ÖBB-Bedienstete Anwendung. Maßgesetzlich für die Beurteilung, ob eine Versetzung vorliegt, ist die vom Bediensteten ausgeübte Tätigkeit, nicht die ihm zugewiesene Planstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116315Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010