RS OGH 2002/3/28 8ObA110/01m, 9ObA21/04k, 9ObA130/08w, 8ObA77/11y, 9ObA135/11k, 9ObA122/11y, 9ObA25/

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Veröffentlicht am 28.03.2002
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Norm

AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §24
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §25

Rechtssatz

Die Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen sind unabhängig von der Ernennung auf eine entsprechende Planstelle nach ihrer Tätigkeit zu entlohnen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 110/01m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 110/01m
  • 9 ObA 21/04k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 21/04k
  • 9 ObA 130/08w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 ObA 130/08w
    Auch
  • 8 ObA 77/11y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 77/11y
    Auch
  • 9 ObA 135/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
    Auch
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Vgl auch; Beisatz: Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist. (T1); Beisatz: Hier: Nicht in den AVB genannte Reisebüromitarbeiter der ÖBB. (T2)
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    Auch
  • 8 ObA 81/12p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObA 81/12p
    Auch
  • 9 ObA 154/17p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 154/17p
    Beis wie T1; Beisatz: Soweit sich Einstufungen anderer Mitarbeiter ausschließlich als Ergebnis einer Ein- oder Höherreihung aufgrund des überkommenen Planstellensystems darstellt, bieten sie keine Grundlage zur Beurteilung der Wertigkeit einer Tätigkeit. Werden Personen aber völlig regelmäßig zu Beginn ihrer Verwendung in eine bestimmte niedrigere Gehaltsgruppe eingereiht und erst im Laufe der Zeit sowie abhängig von verschiedenen Faktoren in eine höhere, bringt diese Praxis der Einstufung objektiv zum Ausdruck, dass die zu Beginn konkret vereinbarte Gehaltsstufe auch tatsächlich die nach Ansicht des Dienstgebers der Verwendung entsprechende war. (T3)
  • 9 ObA 58/18x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 58/18x
  • 9 ObA 49/21b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 ObA 49/21b
    Beisatz: Hier: Leiter eines Stabes. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116314

Im RIS seit

27.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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