RS OGH 2002/4/9 4Ob47/02v, 4Ob178/03k, 4Ob243/07z, 17Ob6/08v, 4Ob101/14b, 4Ob71/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2002
beobachten
merken

Norm

ZPO §266 B
PatG 1970 §155

Rechtssatz

Steht fest, dass das vom Beklagten vertriebene Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit ist wie das nach dem patentierten Verfahren hergestellte neue Erzeugnis, so ist zu vermuten, dass das Erzeugnis des Beklagten nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde. Die Vermutung ist erst widerlegt, wenn der Beklagte beweist, dass er das Erzeugnis nach einem anderen Verfahren herstellt. Dass ein Patenteingriff zweifelhaft erscheint, reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/02v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 47/02v
    Veröff: SZ 2002/44
  • 4 Ob 178/03k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 178/03k
    Auch
  • 4 Ob 243/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 243/07z
    Auch; Beisatz: Hat der Beklagte das alternative Verfahren offen gelegt, trifft die Behauptungs- und Beweislast für äquivalenzbegründende Umstände den Kläger. (T1)
  • 17 Ob 6/08v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 6/08v
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/67
  • 4 Ob 101/14b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 101/14b
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung der Beweislastumkehr nach § 155 PatG 1970, weil sich das patentierte Verfahren nicht auf die Herstellung eines neuen Produkts bezog. (T2)
  • 4 Ob 71/19y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2019 4 Ob 71/19y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116274

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten