Norm
ZPO §266 BRechtssatz
Steht fest, dass das vom Beklagten vertriebene Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit ist wie das nach dem patentierten Verfahren hergestellte neue Erzeugnis, so ist zu vermuten, dass das Erzeugnis des Beklagten nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde. Die Vermutung ist erst widerlegt, wenn der Beklagte beweist, dass er das Erzeugnis nach einem anderen Verfahren herstellt. Dass ein Patenteingriff zweifelhaft erscheint, reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116274Im RIS seit
09.05.2002Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019