Norm
EuGVÜ Art5 Z2Rechtssatz
Das EuGVÜ begründet keine internationale Zuständigkeit des Staates, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. Für Klagen auf Abänderung einer Unterhaltsentscheidung ist im Anwendungsbereich des EuGVÜ die internationale Zuständigkeit nach Art 2 oder Art 5 Z 2 EuGVÜ neu zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116285Im RIS seit
09.05.2002Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013