RS OGH 2002/4/9 4Ob7/02m, 5Ob41/09d, 2Ob94/10b

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Norm

EuGVÜ Art5 Z2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr2

Rechtssatz

Das EuGVÜ begründet keine internationale Zuständigkeit des Staates, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. Für Klagen auf Abänderung einer Unterhaltsentscheidung ist im Anwendungsbereich des EuGVÜ die internationale Zuständigkeit nach Art 2 oder Art 5 Z 2 EuGVÜ neu zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/02m
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 7/02m
  • 5 Ob 41/09d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 41/09d
    Ähnlich; Beisatz: Für Abänderungsklagen sieht die EuGVVO keine eigene internationale Zuständigkeit vor. Es besteht keine internationale Zuständigkeit des Staats, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. (T1); Beisatz: Bei einer neuerlichen Klage ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO neuerlich zu bestimmen, und zwar selbst dann, wenn das autonome Recht des Gerichtsstaats das Abänderungsverfahren als Rechtsbehelfsverfahren gegen die abzuändernde Entscheidung auffasst. (T2)
  • 2 Ob 94/10b
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 94/10b
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116285

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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