Norm
ZPO §190 Abs1 ARechtssatz
Eine Unterbrechungsmöglichkeit gemäß § 190 ZPO ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren ausdrücklich vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft. Hier: § 12a FLAG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116275Im RIS seit
09.05.2002Zuletzt aktualisiert am
29.04.2021