Norm
StPO §265Rechtssatz
Treten die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Grund anzurechnender Vorhaften nach dem Urteil erster Instanz, aber noch vor der Einleitung des Strafvollzuges ein, dann ist zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in analoger Anwendung des § 265 StPO das erkennende Gericht (gegebenenfalls in der Zusammensetzung gemäß § 13 Abs 3 StPO) zuständig. Andernfalls müsste der Verurteilte nur zur Ermöglichung des grundsätzlich dem Vollzugsgericht vorbehaltenen Ausspruchs seiner bedingten Entlassung die Strafe antreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116527Im RIS seit
09.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017