RS OGH 2002/4/9 4Ob54/02y, 7Ob122/06a, 4Ob189/07h, 6Ob248/07z, 8ObA45/08p, 2Ob252/08k, 9ObA49/09k, 9

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Norm

HVertrG §24

Rechtssatz

Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Dies gilt insbesondere auch für die sogenannte "Münchner Formel" zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers. Die Ergebnisse der Umfragen von Meinungsforschungsinstituten (demoskopische Umfragen) sind nach der ZPO - wenn auch dort nicht besonders erwähnte - zulässige Beweismittel.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 54/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 54/02y
  • 7 Ob 122/06a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 122/06a
    Vgl aber: nur: Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. (T1)
    Beisatz: Es hat sich jedoch in der Judikatur und im Schrifttum als wesentliche Berechnungsbasis der Rückgriff auf den so genannten - nach der Billigkeit zu ermittelnden und eine entsprechende Abzinsung berücksichtigenden - Rohausgleich herausgebildet, wobei grundsätzlich auf das letzte Vertragsjahr abzustellen ist. Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop. (T2)
  • 4 Ob 189/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 189/07h
    nur T1; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 54/02y. (T3)
  • 6 Ob 248/07z
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 248/07z
    Auch; nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und eine in wesentlichen Punkten gescheiterte Beweisführung hinsichtlich zu berücksichtigender Umstände war letztlich auch hier nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich. (T4)
  • 8 ObA 45/08p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 45/08p
    Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T5)
    Beisatz: Die Berechnung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs erfolgt einzelfallbezogen, sodass sich etwa allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren nicht festsetzen lassen. (T6)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung der zweitstufigen Berechnung der Ausgleichszahlung. (T7)
  • 2 Ob 252/08k
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 252/08k
    Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Im Hinblick auf die Komplexität der Materie wird in aller Regel nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich sein. (T8)
  • 9 ObA 49/09k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 ObA 49/09k
    Auch; nur T1; Beis wie T5; nur T8; Beisatz: Die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T9)
    Veröff: SZ 2010/29
  • 9 ObA 129/10a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 129/10a
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 9 Ob 32/11p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 32/11p
    Vgl auch; Beisatz: Die Dauer des Prognosezeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; für „feste Formeln“ besteht insoweit kein Raum. (T10)
  • 9 ObA 123/13y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 123/13y
    Auch; nur T1; Beis wie T10
  • 8 ObA 59/15g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 59/15g
    Auch; nur: Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. (T11)
    Beis ähnlich wie T6
  • 8 ObA 55/16w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 55/16w
    nur T1
  • 8 ObA 17/19m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 17/19m
    nur T1
  • 4 Ob 26/22k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 26/22k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116276

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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