Norm
MRG §12a Abs3Rechtssatz
Bei einer fremdnützigen Treuhand tritt jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. Ist der abgeschlossene Treuhandvertrag aber nicht ausschließlich fremdnützig, sondern gemischt auch eigennützig, dann kann auch bei einer Kapitalgesellschaft ein Machtwechsel vorliegen. Es ist daher bei einem Wechsel des Treuhänders eines GmbH-Gesellschafters zu prüfen, ob nicht ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116611Im RIS seit
09.05.2002Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020