Norm
ARHG §34Rechtssatz
Angesichts des gewaltentrennenden Organisationsprinzips des Art 94 B-VG kann die Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz eine Bindungswirkung für den Bundesminister für Justiz nach Art 34 Abs 1 dritter Satz ARHG nur insoweit entfalten, als diese die dem Gericht zukommende Entscheidungskompetenz nicht überschritten, mithin (wenngleich uU rechtsirrig) einen gesetzlichen Grund für Unzulässigkeit in Anschlag gebracht hat. Wird eine solcherart die Gerichtskompetenz überschreitende Entscheidung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgreich bekämpft, kann sie der Oberste Gerichtshof zur Klarstellung beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116270Im RIS seit
09.05.2002Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022