RS OGH 2002/4/9 4Ob80/02x, 7Ob210/01k, 3Ob1/03y, 1Ob13/03y, 8Ob23/04x, 7Ob196/05g, 2Ob23/06f, 3Ob233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2002
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z2 A
ZPO §530 A
ZPO §533

Rechtssatz

Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 80/02x
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 80/02x
    Veröff: SZ 2002/45
  • 7 Ob 210/01k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 210/01k
    Beisatz: Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat. (T1)
  • 3 Ob 1/03y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 1/03y
    Vgl auch; nur: Wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, muss das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten. (T2)
    Beisatz: Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist auch der Fall, dass die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeitsantrag oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen. (T3)
  • 1 Ob 13/03y
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 13/03y
    Beisatz: Die Revisibilität von Wiederaufnahmsklagen ist mit jener des Vorverfahrens identisch. (T4)
    Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des § 528 Abs 2a ZPO. (T5)
  • 8 Ob 23/04x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 Ob 23/04x
    Vgl auch
  • 7 Ob 196/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 196/05g
    Auch
  • 2 Ob 23/06f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 23/06f
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs, aber ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach § 528 Abs 2a in Verbindung mit § 508 ZPO zulässig. (T6)
  • 3 Ob 233/07x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 233/07x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
  • 2 Ob 184/08k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 184/08k
    Auch
  • 8 Ob 75/09a
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 75/09a
    Auch; Beisatz: Der Rechtmittelzug (und damit auch eine maßgebliche Rechtsmittelfrist) kann bei Wiederaufnahmsklagen (zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen) grundsätzlich nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage bzw der darauf abzielende Antrag richtet. (T7)
    Beisatz: Hier: Wiederaufnahmeantrag im Konkursverfahren. (T8)
  • 4 Ob 83/12b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 83/12b
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/63
  • 10 ObS 69/12p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 69/12p
    Auch
  • 8 Ob 85/12a
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 85/12a
    Auch
  • 8 ObA 19/14y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 19/14y
    Auch
  • 1 Ob 128/14a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 128/14a
    Auch
  • 4 Ob 93/16d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 93/16d
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116279

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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