RS OGH 2002/4/9 4Ob83/02p, 2Ob152/04y, 8Ob162/08v, 4Ob130/16w, 5Ob78/18h, 23Ds5/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2002
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/02p
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 83/02p
    Veröff: SZ 2002/46
  • 2 Ob 152/04y
    Entscheidungstext OGH 05.08.2004 2 Ob 152/04y
    Auch; Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen aber ein Rechtsanwalt infolge völliger Wertlosigkeit seiner Tätigkeit seinen Honoraranspruch "verwirkt" hat, kann nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T1)
  • 8 Ob 162/08v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 162/08v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Bejahung einer Anwaltshaftung für Vertretungshandlungen vorliegen, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
  • 4 Ob 130/16w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 130/16w
    Auch
  • 5 Ob 78/18h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 78/18h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 23 Ds 5/19s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2020 23 Ds 5/19s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116278

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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