- 14 Os 8/02
- 11 Os 21/06g
Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 21/06g
Vgl auch; nur: Ein Beschluss, mit dem ein Strafgericht eine den Gerichten nicht zukommende Entscheidungskompetenz in Anspruch nimmt, kann zur Klarstellung beseitigt werden. (T1)
Beisatz: Durch die im Gesetz nicht vorgesehene (nicht bloß vorläufige) „Zurückweisung" der Anklageschrift hat das Oberlandesgericht - in Überschreitung seiner Entscheidungskompetenz - in Wahrheit zum Nachteil des Angeklagten über dessen Einspruch gar nicht entschieden. Demgemäß mangelt es auch dem über eine nicht rechtskräftige Anklage absprechenden Unzuständigkeitsurteil an der gesetzlichen Grundlage, weshalb der bezeichnete Beschluss des Oberlandesgerichtes und das darauf beruhende Unzuständigkeitsurteil aufzuheben waren. (T2)
- 13 Os 122/06z
Vgl auch
- 13 Os 93/97m
Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 93/97m
Vgl auch
- 14 Os 130/07k
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 14 Os 130/07k
Vgl; Beisatz: Klarstellende Beseitigung eines Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. (T3)
- 13 Os 172/08f
Vgl; Beisatz: Hier: Gerichtliche Entscheidung, obwohl eine solche im konkreten Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen war. (T4)
- 13 Os 165/08a
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 13 Os 165/08a
Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlte Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch das Erstgericht. (T5)
- 11 Os 89/09m
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 11 Os 89/09m
Vgl; Beis wie T4
- 13 Os 52/09k
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 52/09k
Vgl auch; Beisatz: Zur Beschwer bei Beseitigung eines Strafbescheids. (T6)
- 14 Os 106/09h
Vgl auch; Bem: Hier: klarstellende Beseitigung eines rechtlich nicht wirksamen (Berufungs-)Urteils. (T7)
- 12 Os 165/09w
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 12 Os 165/09w
Vgl; Bem: Hier: Klarstellende Beseitigung eines rechtlich nicht wirksamen (Einstellungs-)Beschlusses. (T8)
- 12 Os 10/11d
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 12 Os 10/11d
Auch; nur T1; Bem wie T8
- 11 Os 30/11p
Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 30/11p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unzulässige Bedingung als Voraussetzung für die endgültige Verfahrenseinstellung nach § 203 Abs 4 iVm
§ 199 StPO. (T9)
- 14 Os 85/12z
Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 85/12z
Vgl; Beisatz: Hier: Klarstellende Beseitigung eines wirkungslosen (weil nach Strafende gefassten) Beschlusses über die bedingte Entlassung unter Setzung einer Probezeit. (T10)
- 15 Os 125/12i
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 15 Os 125/12i
Auch; Beisatz: Hier: „Ergänzung“ einer bereits rechtskräftigen Entscheidung durch nachträgliche beschlussmäßige Festsetzung der Probezeit. (T11)
- 12 Os 123/13z
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 12 Os 123/13z
Auch; nur T1
- 12 Os 142/13v
Entscheidungstext OGH 12.12.2013 12 Os 142/13v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beseitigung eines (für die konkrete Konstellation) in der StPO nicht vorgesehenen „Unzuständigkeitsurteils“ eines Bezirksgerichts zur Klarstellung. (T12)
- 12 Os 121/15h
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 12 Os 121/15h
Auch
- 15 Os 182/15a
Entscheidungstext OGH 14.03.2016 15 Os 182/15a
Auch, Beisatz: Klarstellende Beseitigung eines vom Vorsitzenden abweichend von der Beschlussfassung des Schöffengerichts verkündeten Urteils. (T13)
- 12 Ns 42/16x
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 12 Ns 42/16x
Vgl auch; Beisatz: Ein dennoch nach Anordnung der Hauptverhandlung gefasster Beschluss auf Abtretung des Verfahrens an ein Bezirksgericht ist als der Strafprozessordnung fremd und damit als wirkungslos anzusehen. Daher liegt auch kein nach
§ 38 StPO durch den Obersten Gerichtshof zu entscheidender Zuständigkeitskonflikt vor. (T14)
- 14 Os 48/17s
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 48/17s
Auch
- 14 Os 77/18g
Auch; Beisatz: Nach einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens gemäß
§ 205 StPO ist eine auf
§ 203 Abs 4 StPO gestützte Verfahrenseinstellung unzulässig. (T15)
- 12 Os 154/19t
Vgl
- 26 Ds 1/19z
Entscheidungstext OGH 15.10.2020 26 Ds 1/19z
Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlte Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch den Präsidenten des Disziplinarrats. (T16)
- 15 Os 96/21p
Vgl; Beis wie T4
- 15 Os 21/22k
Vgl