Norm
StPO §427 CRechtssatz
Ein Urteil ist nur dann in Abwesenheit des Angeklagten erlassen worden, wenn dieser zwischen Aufruf der Sache (im bezirksgerichtlichen Verfahren: Vortrag der Anklage) und Schluss der - dem Urteil vorangehenden, nicht wiederholten (§ 276a zweiter Satz StPO) - Verhandlung (sei es auch nur zeitweilig und mit seinem Einverständnis; SSt 54/75) nicht persönlich anwesend war. Auch wenn der Angeklagte erschienen ist, sich aber vor Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat, wurde ein Abwesenheitsurteil erlassen (so schon SSt 54/75; ÖJZ-LSK 1984/36). Dass er durch einen Verteidiger oder einen Machthaber vertreten war, ändert ebenso wenig wie seine allfällige Anwesenheit bei der Urteilsverkündung. Findet sich der Beschuldigte hingegen zur Urteilsverkündung nicht ein, liegt deshalb allein noch kein Abwesenheitsurteil vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116271Im RIS seit
09.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021