Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Schuldig gesprochen wird der Angeklagte stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nennt. Während also § 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO bezweckt, das Erkenntnis als Bezugspunkt der Urteilsanfechtung klarzustellen, hebt der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116266Im RIS seit
09.05.2002Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022