Norm
EO §382bRechtssatz
Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116471Im RIS seit
16.05.2002Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020