Norm
BDG §213aRechtssatz
Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 213a BDG stellt keine Kürzung des Gehalts im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften im Sinn des § 93 Abs 1 letzter Satz B-KUVG dar, sondern eine Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit. Ereignet sich innerhalb diser Zeit ein Dienstunfall, so ist der Versicherte nur auf Basis der tatsächlich ausbezahlten Bezüge, im Falle des Klägers somit 80 vH der Beiträge im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG ist darin nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116475Dokumentnummer
JJR_20020416_OGH0002_010OBS00071_02T0000_001