RS OGH 2002/4/17 7Ob50/02g, 7Ob180/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2002
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Norm

VersVG §23
VersVG §25
VersVG §29

Rechtssatz

Der (gleichzeitige) Einsatz von mehr als drei (versicherten) Reittieren im Reitbetrieb und zu Ausritten im freien Gelände weist eine größere Schadensgeneigtheit (§23 VersVG) auf als der bedingungsgemäße Einsatz ("Überlassung") bloß dreier Pferde. Zufolge des Wegfalles des "Alles- oder Nichts-Prinzips" durch die VersVG-Novelle1994 auch als Rechtsfolge einer Gefahrenerhöhung hat eine aliquote Kürzung stattzufinden (hier um 25 %, weil statt drei "versicherten" Pferden vier zum Einsatz kamen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 50/02g
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 50/02g
  • 7 Ob 180/18y
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 180/18y
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994. (T1)

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116383

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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